„Registrierung seit dem 1. 10. 2014 möglich“
Elektronische Dienstleistungen
Ab dem unterliegen die von EU-Unternehmen an EU-Endverbraucher erbrachten elektronischen Dienstleistungen der Besteuerung an dem Ort, an dem der Endverbrauch vermutet wird. Künftig fällt somit, wenn ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z. B. ein e-Book kauft, die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Doch bereits die Frage, ob sich eine Leistung als elektronische Dienstleistung im Sinne der Vorschrift qualifiziert, ist im Einzelfall nicht einfach zu beantworten. Die Überlassung digitaler Produkte (z. B. Informationen, Software, Medien, Spiele, E-Books), über das Internet automatisch generierte Dienstleistungen (z. B. Vergleichs- und Wettportale sowie Suchmaschinen), Leistungen von Online-Marktplätzen, Online-Data-Warehousing, die Bereitstellung von Speicherplatz über das Internet sowie automatisierter Fernunterricht gehören auf jeden Fall dazu. Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Kunden umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Für deutsche Unternehmen ist die Registrierung zum „Mini-One-Stop-Shop“ seit dem 1. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern möglich (s. hierzu Seite 3226). Richtig komplex wird die Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen allerdings bei Unternehmen, die z. B. als Plattform in den Vertrieb oder z. B. als Telekommunikationsunternehmen in die technische Leistungserbringung und die Abwicklung der Bezahlung eingebunden sind. Anlass für Grambeck, sich auf Seite 3230 kritisch mit ausgewählten Aspekten der Neuregelung auseinanderzusetzen.
Ebenfalls mit Online-Plattformmärkten, allerdings unter einem ganz anderen Blickwinkel, befasst sich Fleischer auf Seite 3258. Sein Thema ist der „Kampf“ des stationären Fachhandels gegen Amazon, eBay etc. Um ihre Marke zu schützen, versuchen immer mehr Hersteller, den Onlinehandel ihrer Produkte zu beschränken. Solche Verkaufsverbote hinsichtlich offener Online-Plattformen unterliegen jedoch kartellrechtlichen Regelungen!
Das Sonderbetriebsvermögen steht im Fokus unseres Praxisleitfadens. Auf der einen Seite ein wichtiges Mittel in der steuerlichen Gestaltungsberatung, auf der anderen Seite ein Risikopotenzial. Denn die Trennung des Sonderbetriebsvermögens vom Mitunternehmeranteil führt zur Aufdeckung der stillen Reserven im Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens und in manchen Fällen auch zur Aufdeckung aller stillen Reserven in dem betroffenen Mitunternehmeranteil. Wie sich dieses Risiko absichern lässt, verrät Wälzholz auf Seite 3266.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 3209
NWB WAAAE-75281