1. Zur Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen im SGB XII
2. Auch im SGB XII ist im Rahmen der Härtefallprüfung die Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen zu berücksichtigen.
3. Die in der Rechtsprechung zum SGB II entwickelten Grundsätze zur Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen sind aber nicht inhaltsgleich auf das SGB XII zu übertragen.
4. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine weitergehende Verwertungsobliegenheit geboten.
5. Ein Vermögensverlust bei Verwertung einer Lebensversicherung im Verhältnis zu den eingezahlten Beträgen in Höhe von 35,51 % ist noch nicht unwirtschaftlich.
Fundstelle(n): OAAAE-75249
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.07.2014 - AZ: L 9 SO 2/12
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