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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 5 KR 109/14 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Die Versicherungspflicht einer in Deutschland wohnenden Person, welche endgültig jede Erwerbstätigkeit aufgegeben hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f EWG-VO Nr. 1408/71 bzw. Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e VO (EG) Nr. 883/04 nicht durch einen Anruf auf Krankenversicherung nach polnischem Recht tangiert.

Fundstelle(n):
AAAAE-75245

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 29.07.2014 - L 5 KR 109/14 B ER

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