1. Wechseln sich Berufskraftfahrer auf längeren Touren als Fahrer und Beifahrer ab, so sind die Zeiten als Beifahrer als Bereitschaftszeiten vergütungspflichtig.
2. § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die "arbeitszeitschutzrechtliche" Herausnahme dieser Zeiten von den Arbeitszeiten regelt, nicht aber Regelungen über die Vergütungspflicht enthält.
3. Für Bereitschaftszeiten kann - individualrechtlich oder kollektivrechtlich - eine geringere Vergütung als für "Vollarbeitszeit" vereinbart werden (); ist dies nicht geschehen, sind sie wie Vollarbeitszeit zu vergüten.«
Fundstelle(n): MAAAE-75241
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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.02.2010 - 2 Sa 498/09 2 Sa 839/09
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