Ohne KiStAM keine Ausschüttung 2015?
Nur [i]Vorbereitung der Gewinnausschüttungen 2015 schleppend laufen derzeit die Vorbereitungen bei vielen Kapitalgesellschaften an, um bei Ausschüttungen 2015 die Kirchensteuer der Gesellschafter einbehalten und abführen zu können. Während die Kirchensteuerpflichtigen früher selbst aktiv werden mussten, um die Kirchensteuerpflicht schon an der Quelle zu zahlen, müssen sie nun selbst aktiv werden, um den Abzug zu vermeiden. Betroffen sind somit im Grundsatz alle Kapitalgesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter, die Mitglied einer steuererhebenden Kirche sind. Abzugsverpflichtete sind neben Kapitalgesellschaften auch Banken, Versicherungen oder Genossenschaften. Für den Abzug im nächsten Jahr ist erstmals ein automatisiertes Verfahren zu durchlaufen. Der Zeitraum, in dem die nötigen elektronischen Merkmale hierfür abgerufen werden können, läuft noch bis Ende Oktober. StB Andreas Anzeneder stellt in seinem Beitrag ab Seite 946 alles Wissenswerte dazu vor.
Die [i]Berechnungsprogramm „Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EstG“ NWB LAAAE-71190 Förderung mithilfe des § 7g EStG von KMU dürfte zu den liebsten Betätigungen der steuerlichen Berater gehören. Aus diesem Grunde sehen die Finanzämter auch bei der Inanspruchnahme des § 7g EStG sehr genau hin. Die Folge sind zahlreiche Rechtsbehelfsverfahren und Finanzgerichtsurteile. Diese Streitanfälligkeit lässt mitunter Zweifel aufkommen, ob sich die ganze Veranstaltung überhaupt lohnt. Dr. Walter Schmitting und Dr. Andreas Rohleder haben ein Excel-Tool entwickelt, mit dem sich die Vorteilhaftigkeit einer § 7g-Förderung investitionstheoretisch berechnen lässt. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Förderung tatsächlich sinnvoll ist. Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 hatte Dr. Schmitting mit einem ähnlichen Tool untersucht, wie groß der Nachteil aus der Abschaffung der degressiven AfA war. Damals kam er zu dem Fazit, dass der Nachteil häufig ohnehin im Rahmen der Unsicherheit einer geplanten Investition lag, so dass die Abschaffung keineswegs so gravierende Folgen hatte, wie oftmals befürchtet.
Risikomanagementsysteme [i]Kompakter Leitfaden zum Risikomanagement dürften 16 Jahre nach ihrer gesetzlichen Verankerung in den allermeisten Großunternehmen der Regelfall sein. Die Durchsetzung der Idee im Mittelstand dürfte etwas langsamer vorangehen, obwohl es für die Unternehmensleitung auch dort sinnvoll sein dürfte, sich z. B. die Risiken von drastischen Forderungsausfällen oder Wechselkursänderungen vor Augen zu führen. Prof. Dr. Mathias Graumann fasst ab Seite 966 den Stand des betriebswirtschaftlichen Wissens hierzu kompakt zusammen. So entsteht ein Leitfaden für Einführungsprojekte, mit dem sich die konzeptionellen Grundlagen pragmatisch umsetzen lassen.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2014 Seite 929
NWB AAAAE-75083