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Qualitätskontrolle zur Prüfung nach EEG 2014 bei kleinen und prüfungsbefreiten (Kapital-) Gesellschaften noch offen
§ 64 Abs. 3 Nr. 1c) EEG 2014 verlangt zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft. Grundlage für die Bescheinigung sind geprüfte Jahresabschlüsse der jeweiligen Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die somit nach EEG 2014 notwendigen Jahresabschlussprüfungen bei kleinen Kapitalgesellschaften bzw. von nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB befreiten Gesellschaften gesetzliche Abschlussprüfungen sind, infolge derer die Pflicht zur Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 1 WPO begründet wird. Bis zur abschließenden Klärung dieser Frage empfiehlt die WPK in ihrer Meldung vom Berufsangehörigen im Bedarfsfall