Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit
Leitsatz
1) Verwechselt der Bearbeiter des FA bei der Eingabe von Sonderbetriebseinnahmen aus Unachtsamkeit und ohne Prüfung rechtlicher
oder tatsächlicher Art zwei Kennziffern dergestalt, dass er Sonderbetriebseinnahmen statt unter der Kennziffer 113 als Sonderbetriebsausgaben
unter der Kennziffer 114 erfasst, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO vor.
2) Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter aus Unachtsamkeit
und nicht aufgrund Denkens, Subsumierens oder Schlussfolgerns im Vorfeld der Erfassung im Computerprogramm ein positives Ergebnis
mit einem negativen verwechselt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2112 Nr. 24 CAAAE-75026
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