Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH & Co. KG keine den Übernehmer zum Sonderausgabenabzug
berechtigende Vermögensübertragung
langfristiger Pachtvertrag über wesentliche Betriebsgrundlagen kein ausreichender Grund zur Annahme einer faktischen Beherrschung
des pachtenden Betriebsunternehmens
Leitsatz
1. Bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften, die eine land- und fortwirtschaftliche, gewerbliche
oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, gegen Versorgungsleistungen liegt nur dann eine den Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr.
1a S. 2 Buchst. a EStG in der ab 2008 gültigen Fassung zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung vor, wenn
die Personengesellschaft originär gewerblich tätig ist, z. B. als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, oder
aufgrund der Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich tätig ist, nicht aber bei Übertragung von Anteilen an
einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaft.
2. Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille als Voraussetzung für eine enge personelle Verflechtung und damit für
eine Betriebsaufspaltung tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität zutage, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen
im gleichen Verhältnis beteiligt sind, kann aber auch bei Beherrschungsidentität vorhanden sein, wenn die Personen, die das
Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.
3. Bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch eine GmbH & Co. KG an eine GmbH liegt mangels personeller Verflechtung
keine Betriebsaufspaltung vor, wenn die mehrheitlich an der GmbH & Co. KG beteiligte Gesellschafterin nicht auch an der GmbH
beteiligt ist, den auf 15 Jahre geschlossenen Pachtvertrag nur bei einer Vertragsverletzung der GmbH vorzeitig beenden kann
und somit weder aufgrund des Pachtvertrags noch aufgrund anderer ersichtlicher Umstände in der Lage ist, ihren Willen bei
der GmbH auch ohne eine Beteiligung an der GmbH faktisch durchzusetzen.
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