Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH & Co. KG keine den Übernehmer zum Sonderausgabenabzug
berechtigende Vermögensübertragung
langfristiger Pachtvertrag über wesentliche Betriebsgrundlagen kein ausreichender Grund zur Annahme einer faktischen Beherrschung
des pachtenden Betriebsunternehmens
Leitsatz
1. Bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften, die eine land- und fortwirtschaftliche, gewerbliche
oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, gegen Versorgungsleistungen liegt nur dann eine den Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr.
1a S. 2 Buchst. a EStG in der ab 2008 gültigen Fassung zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung vor, wenn
die Personengesellschaft originär gewerblich tätig ist oder aufgrund der Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich
tätig ist, nicht aber bei Übertragung von Anteilen an einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaft.
Die Gewerbesteuerpflicht von gewerblich geprägten Personengesellschaften ist insoweit unerheblich.
2. Die Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, ist
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. a EStG begünstigt, da die Besitzpersonengesellschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
gewerblich tätig ist.
3. Bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch eine GmbH & Co. KG an eine GmbH liegt mangels personeller Verflechtung
keine Betriebsaufspaltung vor, wenn die mehrheitlich an der GmbH & Co. KG beteiligte Gesellschafterin nicht auch an der GmbH
beteiligt ist, den auf 15 Jahre geschlossenen Pachtvertrag nur bei einer Vertragsverletzung der GmbH vorzeitig beenden kann
und somit weder aufgrund des Pachtvertrags noch aufgrund anderer ersichtlicher Umstände in der Lage ist, ihren Willen bei
der GmbH auch ohne eine Beteiligung an der GmbH faktisch durchzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2024 Nr. 23 StBW 2014 S. 855 Nr. 22 OAAAE-75022
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