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Umsatzsteuer | Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden
Der V. Senat des BFH hält an seiner aktuellen Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden fest. Danach gilt zwar grundsätzlich der objektbezogene Flächenschlüssel. Ausnahmsweise kann aber der objektbezogene Umsatzschlüssel angewendet werden, wenn die Ausstattung der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räume erheblich von der Ausstattung der umsatzsteuerfrei vermieteten Räume abweicht.
[i]Umsatzschlüssel als Regelfall? Der objektbezogene Umsatzschlüssel könnte nach dem V. Senat des BFH zum Regelfall werden, weil die Ausstattung von Gewerbeflächen in der Regel aufwendiger sein wird als die Ausstattung von Wohnraum.
Zu [i]Anhängiges EuGH- Verfahrenbeachten ist aber, dass der andere Umsatzsteuersenat des BFH, der XI. Senat, eine Aufteilung von Vorsteuern nur bei den tatsächlich gemischt gen...