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StPO § 85

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein

§ 85 Sachverständige Zeugen

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

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SAAAE-74938

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