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StPO § 84

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein

§ 84 Sachverständigenvergütung [1]

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 84 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 718) mit Wirkung v. .

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