Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen [1]
(1) 1Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf spricht:
„Ja“.
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.