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StPO § 6

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

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SAAAE-74938

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