Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung [1]
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 58b eingefügt gem. Gesetz v. 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935) mit Wirkung v. 1. 11. 2013.