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StPO § 56

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt: Zeugen

§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

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SAAAE-74938

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