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StPO § 486

Achtes Buch: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Zweiter Abschnitt: Dateiregelungen [1]

§ 486 Gemeinsame Dateien [2]

(1) Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.

(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadenersatzansprüche eines Betroffenen § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1253) mit Wirkung v. 1. 11. 2000.

2Anm. d. Red.: § 486 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 904) mit Wirkung v. .