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StPO § 459g

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

§ 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung

(1) 1Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.

(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und § 459d entsprechend.

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SAAAE-74938

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