StPO § 429
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme [1]
§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten [2]
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
- auch ohne ihn verhandelt werden kann, 
- er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und 
- über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  SAAAE-74938