StPO § 406k

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten [1]

§ 406k Weitere Informationen [2]

(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

  1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und

  2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Vierter Abschnitt zum Fünften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 406k eingefügt gem. Gesetz v. 21. 12. 2012 (BGBl I S. 2525) mit Wirkung v. 31. 12. 2015.