StPO § 406f

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten [1]

§ 406f Verletztenbeistand [2]

(1) 1Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.

(2) 1Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Vierter Abschnitt zum Fünften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 406f i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. 1. 10. 2009.