StPO § 406b

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren [1]

§ 406b Vollstreckung [2]

1Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 3Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Abschnitt zum Vierten Abschnitt geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 406b i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.