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StPO § 402

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Zweiter Abschnitt: Nebenklage

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938