StPO § 399
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt: Nebenklage
§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
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SAAAE-74938