StPO § 392
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt: Privatklage
§ 392 Wirkung der Rücknahme
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
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SAAAE-74938