Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt: Privatklage
§ 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht [1]
(1) 1Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. 2Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) 1Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben. 2§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) 1Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. 2§ 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 385 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1253) mit Wirkung v. .