StPO § 382
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt: Privatklage
§ 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
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SAAAE-74938