StPO § 38
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Vierter Abschnitt: Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
§ 38 Unmittelbare Ladung
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
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SAAAE-74938