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StPO § 378

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Erster Abschnitt: Privatklage

§ 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers [1]

1Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 378 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1332) mit Wirkung v. .