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StPO § 376

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Erster Abschnitt: Privatklage

§ 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

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SAAAE-74938