StPO § 376
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt: Privatklage
§ 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
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SAAAE-74938