StPO § 354a
Drittes Buch: Rechtsmittel
Vierter Abschnitt: Revision
§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
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SAAAE-74938