StPO § 340
Drittes Buch: Rechtsmittel
Vierter Abschnitt: Revision
§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten [1]
Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 340 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) mit Wirkung v. 25. 7. 2015.