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StPO § 332

Drittes Buch: Rechtsmittel

Dritter Abschnitt: Berufung

§ 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

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SAAAE-74938

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