StPO § 322

Drittes Buch: Rechtsmittel

Dritter Abschnitt: Berufung

§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung [1]

(1) 1Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen. 2Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 322 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) mit Wirkung v. 1. 3. 1993.