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StPO § 321

Drittes Buch: Rechtsmittel

Dritter Abschnitt: Berufung

§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

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