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StPO § 314

Drittes Buch: Rechtsmittel

Dritter Abschnitt: Berufung

§ 314 Form und Frist [1]

(1) Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 314 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1332) mit Wirkung v. 25. 7. 2015.

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