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StPO § 286

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]

§ 286 Vertretung von Abwesenden [2]

1Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3344) mit Wirkung v. 28. 8. 2002.

2Anm. d. Red.: § 286 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.

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