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StPO § 168

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

1Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.

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SAAAE-74938