Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 163f Längerfristige Observation [1]
(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
2Die Maßnahme darf nur angeordnet
werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg
versprechend oder wesentlich erschwert wäre. 3Gegen
andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche
Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf
andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert
wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) 1Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 3§ 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 163f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3198) mit Wirkung v. .