StPO § 11a

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand

§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung [1]

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 11a eingefügt gem. Gesetz v. 21. 1. 2013 (BGBl I S. 89) mit Wirkung v. 1. 4. 2013.