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Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn
Mit hat der BFH in der Sache VI R 69/13 NWB NAAAE-74905 entschieden, dass ein früher firmenspielberechtigtes Vorstandsmitglied einer Bank, dem nach Eintritt in den Ruhestand eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt wird, nur dann Arbeitslohn erzielt, wenn mit der Zuwendung seine frühere Arbeitsleistung entlohnt werden soll.
Der Kläger war bis 2007 Vorstandsvorsitzender der A-Bank, die an der Golfclub-X-GmbH (Golfclub) als Minderheitsgesellschafterin beteiligt war. Die A-Bank hatte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt zwölf Firmenspielberechtigungen für namentlich bezeichnete Vorstandsmitglieder (u. a. den Kläger) erworben. Im August 1996 hatten die Gesellschafter des Golfclubs beschlossen, den firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der A-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine (beitragsfreie) Ehrenmitgliedschaft (Spielberechtigung) zu gewähren und dies der A-Bank mitgeteilt. Im Jahr 2002 erwarb die A-Bank die gesamten Anteile des Golfclubs. Bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand teilte der Golfclub dem Kläger mit, dass er zum Ehrenmitglied ernannt werde.
Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung...