Instanzenzug: S 13 KR 157/12
Gründe:
I
1Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte, dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesene Klägerin hat im Verwaltungs- und anschließenden Klageverfahren zahlreiche Ansprüche erhoben und ua beantragt: "die Übernahme der Kosten für in der Vergangenheit beschaffte Hilfsmittel, soweit sie nicht von anderen Rehabilitationsträgern bezahlt wurden und soweit sie in den genannten Gesamtplänen aufgeführt sind oder neuer Bedarf entstanden ist, insbesondere für Rollstuhl, Rollstuhlzuggerät, Handbike, Bewegungstrainer, Galileogerät, Bemer-Gerät, Badewannenlifter, Mobiltoilette, Dusch-WC-Sitz, Treppensteighilfe und Anpassung des Rollstuhlzuggeräts, und zwar einschließlich der Kosten für Unterhalt und Reparatur." Hierfür wäre sie mit einer Pauschale von 5 Euro pro Gerät und Monat als Unterhalt einverstanden.
2Sie ist mit diesen Begehren bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, Kosten für in der Vergangenheit selbstbeschaffte Hilfsmittel könnten nicht übernommen werden, was insbesondere für den Bewegungstrainer, das Bemer-Gerät, das Handbike und das Galileogerät gelte. Der Badewannenlifter sei bereits im Mai 2009 bezahlt worden, ein Rollstuhlzuggerät sei bisher nicht beantragt, Kosten für einen Rollstuhl seinen bereits übernommen worden. Daneben würden Kosten für den Gebrauch der Hilfsmittel, Reparaturen und Stromkosten im gesetzlich vorgegebenen Umfang übernommen. Die Stromkosten seien Gegenstand eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Das SG hat die Klage bezüglich des gesamten oben genannten Antrags wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Das LSG hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe diesen Klagepunkt inzwischen in der mündlichen Verhandlung vom im Berufungsverfahren - L 5 KR 40/13 - für erledigt erklärt. Die doppelte Rechtshängigkeit sei damit entfallen. Die Klage könne aber keinen Erfolg haben, da die Beklagte zu Recht keine Kosten für Hilfsmittel übernehme, die sich die Klägerin in der Vergangenheit selbst beschafft habe. Zur Übernahme der Kosten für den Gebrauch der Hilfsmittel, Reparaturen und Strom sei die Beklagte lediglich im gesetzlich vorgegebenen Umfang einstandspflichtig und habe dies insoweit auch anerkannt. Ein Anspruch auf pauschale Übernahme von Unterhaltskosten für Hilfsmittel bestehe nicht. Die Klägerin habe die entstandenen Kosten nicht konkretisiert.
3Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Beiordnung von Rechtsanwalt B aus G . Der im Hinblick auf weitere Ansprüche der Klägerin zuständige 1. Senat des BSG hat das Verfahren zur Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidung über die Versorgung mit und Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel nebst Kosten ihres Gebrauchs, ihrer Reparaturen, ihres Unterhalts und Stromverbrauchs (§ 33 SGB V) - teilweise vom LSG bezeichneter Klagepunkt 2 - mit Beschluss vom (B 1 KR 6/14 BH) abgetrennt und an den sachlich zuständigen 3. Senat abgegeben.
II
4Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ganz oder zumindest teilweise selbst aufzubringen, denn PKH kann ihr jedenfalls nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.
5Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Fragen, die bereits höchstrichterlich entschieden sind, sind regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 6, 8 mwN). Auch bei Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung praktisch außer Zweifel steht oder so gut wie unbestritten ist (vgl zB BSGE 40, 40, 41 f = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5; BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 S 14; BSG SozR 1500 § 160a Nr 59 S 79; - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 17 mwN). Die Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Hilfsmittel setzt nach dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zunächst bei der Krankenkasse beantragt. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus zahlreichen rechtlichen Vorschriften (vgl § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V, § 13 Abs 3a SGB V, § 19 Satz 1 SGB IV). Die Klägerin hat aber bei der Beklagten sogleich eine "Kostenübernahme für in der Vergangenheit beschaffte Hilfsmittel" beantragt, ohne sich mit einem entsprechenden Sachleistungsantrag an die Beklagte zu wenden. Die begehrten Leistungen waren auch nicht so dringlich (unaufschiebbar iS des § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB V), dass eine vorherige Antragstellung bei der Beklagten nicht möglich war. Die Rechtsfrage nach einem Kostenerstattungsanspruch für ein Hilfsmittel, das ein Versicherter sich schon vor einem entsprechenden Leistungsantrag bei der Krankenkasse selbst beschafft hatte, ist nicht klärungsbedürftig. Es steht auch außer Zweifel, dass Versicherte keinen Anspruch auf Übernahme pauschaler, im Einzelnen nicht konkretisierter Unterhaltskosten, Kosten für den Gebrauch von Hilfsmittel oder deren Reparaturen haben. Aufgrund des Sachleistungsprinzips kommt eine Kostenerstattung nur für tatsächlich entstandene Kosten in Betracht, die im Einzelnen darzulegen sind.
6Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder dass die Klägerin einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Fundstelle(n):
KAAAE-74796