Instanzenzug: S 2 R 3912/09
Gründe:
1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am zugestellten mit einem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
2Mit Schriftsatz vom haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom selben Tage unterrichtet worden.
3Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).
4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
LAAAE-74787