Aussetzung der Vollziehung, Vorlage eines Due Diligence-Berichts
Leitsatz
1) Bei summarischer Prüfung erscheint ernstlich zweifelhaft, ob ein Due Diligence-Bericht zu den im Rahmen einer Außenprüfung
vorlagepflichtigen Urkunden i.S.v. § 200 AO oder sonstigen Unterlagen i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO gehört.
2) Sollte es sich bei einem Due Diligence-Bericht um eine vorlagepflichtige Unterlage handeln, verbleibt weiterhin zweifelhaft,
ob dann der gesamte Bericht "en bloc" vorzulegen ist oder nur einzelne Passagen offenbart werden müssen. Denn ein Due Diligence-Bericht
ist wegen seines Inhalts und der enthaltenen Informationen eine "Urkunde besonderer Art", die grundsätzlich nicht herausgegeben
werden muss.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 340 Nr. 11 AO-StB 2015 S. 266 Nr. 9 BB 2014 S. 2390 Nr. 40 BB 2014 S. 2789 Nr. 46 BBK-Kurznachricht Nr. 3/2015 S. 105 DStR 2015 S. 8 Nr. 35 DStRE 2015 S. 1141 Nr. 18 EFG 2014 S. 1936 Nr. 22 PStR 2014 S. 305 Nr. 12 Ubg 2015 S. 621 Nr. 10 IAAAE-74655
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 18.08.2014 - 6 V 1932/14 AO
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