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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 879/12

Gesetze: GrEStG § 3 Abs. 3

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG

Leitsatz

Eine Personengesellschaft und eine Erbengemeinschaft stellen trotz Beteiligungsidentität unterschiedliche Zuordnungssubjekte dar und unterliegen unterschiedlichen Rechtsnormen, sodass Grundstücke der Personengesellschaft nicht zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG gehören, wenn eine Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft im Wege der Erbschaft übergegangen ist und die Personengesellschaft Grundstücke an die Gesellschafter bzw. Miterben überträgt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ErbStB 2014 S. 301 Nr. 11
UVR 2015 S. 42 Nr. 2
UAAAE-74651

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 31.07.2014 - 4 K 879/12

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