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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 879/12

Gesetze: GrEStG § 3 Abs. 3

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG

Leitsatz

Eine Personengesellschaft und eine Erbengemeinschaft stellen trotz Beteiligungsidentität unterschiedliche Zuordnungssubjekte dar und unterliegen unterschiedlichen Rechtsnormen, sodass Grundstücke der Personengesellschaft nicht zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG gehören, wenn eine Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft im Wege der Erbschaft übergegangen ist und die Personengesellschaft Grundstücke an die Gesellschafter bzw. Miterben überträgt.

Fundstelle(n):
ErbStB 2014 S. 301 Nr. 11
UVR 2015 S. 42 Nr. 2
UAAAE-74651

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 31.07.2014 - 4 K 879/12

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