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FG Münster Urteil v. - 4 K 1914/14 Kg EFG 2014 S. 1964 Nr. 22

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Sätze 2 und 3 EStG § 63 Abs 1 Satz 2EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a

Kindergeld

Berufsausbildung, duales Studium

Leitsatz

1) Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch für ein Kind, das nach einem vorgefertigten Plan eine duale Ausbildung zunächst zum Industriekaufmann mit IHK-Abschluss absolviert und anschließend ein Studium an einer Berufsakademie zum "Bachelor of Arts (Business Administration)" aufnimmt, wenn daneben eine befristete Teilzeitbeschäftigung von über 20 Stunden besteht, deren Geschäftsgrundlage das weitere Studium ist.

2) Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist weitergehend als derjenige der Berufsausbildung nach §§ 4 ff., 52 BBiG; er umfasst sämtliche Dienstverhältnisse, die eine Ausbildungsmaßnahme zum Gegenstand haben.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1964 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2014 S. 3379
NAAAE-74649

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FG Münster, Urteil v. 22.08.2014 - 4 K 1914/14 Kg

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