Rückstellungen eines Wasserzweckverbandes für Kostenüberdeckungen
Leitsatz
Ist ein öffentlich-rechtlicher die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erledigender Zweckverband aufgrund von Landesrecht
dazu verpflichtet, sog. Kostenüberdeckungen, die in einer mehrer Wirtschaftsjahre umfassenden Preiskalkulationsperiode entstanden
sind, in der folgenden Kalkulationsperiode preismindernd zu berücksichtigen, so dass die Ausgleichsverpflichtung rechtlich
erst zum Abschluss der Preiskalkulationsperiode besteht, sind die Rückstellungen hinsichtlich der Kostenüberdeckungen, nicht
bereits zu dem Zeitpunkt zu bilden, zu dem sie ermittelt werden (zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres), sondern erst
zum Ablauf der Kalkulationsperiode (Erster Rechtsgang: , BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).
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