Aussetzung zulässiger Klageverfahren gegen Folgebescheide bis zur formellen Bestandskraft geänderter Grundlagenbescheide
Leitsatz
1. Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags für 2007 (Folgebescheide) sind bis zum Eintritt der
(formellen) Bestandskraft der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer
und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den (Grundlagenbescheide) auszusetzen, wenn zumindest die begründete
Aussicht besteht, dass die Grundlagenbescheide mit – nicht offensichtlich unzulässigen – Einsprüchen angefochten werden.
2. Hiervon kann eine Ausnahme zu machen sein, wenn gegen den Folgebescheid Einwendungen vorgebracht werden, die nicht die
im Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen betreffen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1803 Nr. 20 BAAAE-74640
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.05.2014 - 3 K 1707/09