Grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht in den mittleren und unteren Strukturebenen eines Strukturvertriebs bzw. Netzwerk-Marketings
sowie für eine strukturell angelegte dauerdefizitäre nebenberufliche Tätigkeit
Leitsatz
1. Beim Handel im Rahmen eines sog. Strukturvertriebs bzw. Netzwerk-Marketings ist in der mittleren und unteren Strukturebene
wegen der typischerweise strukturell angelegten Verlustsituation grundsätzlich der Anscheinsbeweis für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht
als widerlegt ansehen (Anschluss an , sowie an ).
2. Anlaufverluste sind nur dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig
feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig
Gewinne zu erzielen, und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts
dargestellt hat.
3. Es spricht von Anfang an gegen eine Gewinnerzielungsabsicht einer nur in geringem zeitlichem Umfang im Nebenberuf neben
einer hauptberuflichen Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübten gewerblichen Verkaufstätigkeit, wenn die Steuerpflichtige z.B.
lediglich zwei bis drei Wochenstunden aufwendet, die zudem auch wöchentliche Schulungen und Wochenend-Businessbildungseminare
umfassen, Erlöse und bestimmte Betriebsausgaben wie Kfz-Kosten in einzelnen Jahren trotz gerichtlicher Aufforderung nicht
im Einzelnen schlüssig darlegt und nachweist, keine Provisionsabrechnungen vorlegt und nach einer Gesamtabwägung aller ersichtlichen
Umstände von einer strukturell angelegten dauerdefizitären nebenberuflichen Tätigkeit auszugehen ist.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1955 Nr. 22 EAAAE-74639
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.05.2014 - 5 K 893/09
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