Nicht bereits die Abgabe eines notariellen Kaufangebots, sondern erst die notarielle Beurkundung der Annahme dieses Angebots
als für einen Investitionszulageanspruch maßgeblicher „rechtswirksamer Abschluss des notariellen Vertrags”
Leitsatz
1. Soweit ein Investitionszulageanspruch für bestimmte Altbauten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 3a Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1999
nur möglich ist, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten „nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags”
durchgeführt worden sind, ist für den zulagerelevanten Zeitpunkt des „rechtswirksamen Abschlusses” nicht auf den Zeitpunkt
der Abgabe eines notariellen Kaufangebots durch den späteren Erwerber einer noch zu modernisierenden Wohnung an einen Bauträger,
sondern auf den späteren Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung des Bauträgers abzustellen. Soweit die Modernisierung
bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist, scheidet eine Zulagegewährung auch dann aus, wenn der Bauträger in seiner
Annahmeerklärung unzutreffend angibt, mit der Modernisierung sei noch nicht begonnen worden.
2. Der Begriff des obligatorischen Erwerbsvertrags umfasst insbesondere den Kauf oder Tausch eines bebauten Grundstücks sowie
gleichstehende Rechtsakte wie den Erbfall, das Vermächtnis nach Annahme, den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder
den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft; maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb ist die formgerechte schuldrechtliche
Erwerbsverpflichtung, von der sich kein Beteiligter mehr einseitig lösen kann.
Fundstelle(n): QAAAE-74635
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.11.2013 - 2 K 559/14
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